Herzmotiv

    Satzung der Freien Wählergemeinschaft Niedenstein

    FWG

     

     

     

    • 1 Name und Sitz

    Die am 17. Dezember 1989 gegründete Gemeinschaft führt den Namen

    Freie Wählergemeinschaft Niedenstein

    Die Gemeinschaft hat ihren Sitz in Niedenstein

    • 2 Zweck

    Die Freie Wählergemeinschaft Niedenstein (kurz “FWG“) steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der Hessischen Verfassung.

    Die FWG betreibt in der Stadt Niedenstein eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene im Interesse möglichst aller Einwohner liegende Kommunalpolitik.

    Um diesen Zweck zu erfüllen nimmt sie sowohl an den Gemeinde- als auch den Ortsbeiratswahlen teil.

    Hierzu werden eigene Kandidatenlisten erstellt.

      

    • 3 Mittelverwendung

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaften fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber nach Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG beschließen

    Der Ersatzanspruch für Aufwendungen für Mitglieder der Vereinsorgane

    gem. § 670 BGB bleibt hiervon unberührt.

     

    • 4 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

    • 5 Mitgliedschaft

     

    Jede(r) wahlberechtigte Bürgerin/Bürger der Stadt Niedenstein kann Mitglied der FWG werden.

     

     

     

    • 6 Erwerb der Mitgliedschaft

     

    Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

     

     

    • 7 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch Tod
    2. durch Austrittserklärung. Diese bedarf der Schriftform und ist an den Gemeinschaftsvorstand zu richten. Sie ist jederzeit zulässig und wirkt sofort. Der Austritt berührt jedoch nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr.

    Die Mitgliedschaft kann enden:

    1. wenn nach Ablauf des Geschäftsjahres die Gemeinschaftsbeiträge in Verzug sind und trotz erfolgter Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt sind.
    1. durch Ausschluss:
    2. bei groben Verstößen gegen die Gemeinschaftssatzung
    3. wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen die Gemeinschaft, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und wegen Nichtachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
    4. wenn das Mitglied einer anderen Wählergruppe oder einer politischen Vereinigung beitritt, die sich bei den Wahlen zur Gemeindevertretung der Stadt Niedenstein um ein Mandat bewirbt

        

          Über das Ende der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach Anhörung des

          Beirates. Die Entscheidung ist dem Mitglied in Schriftform mitzuteilen.

     

    • 8 Mitgliedschaftsrechte
    1. Alle Mitglieder, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, haben das aktive Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, an den Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
    1. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht auf Beschwerde, an den Gemeinschaftsvorstand oder den Beirat zu.

     

     

     

    • 9 Mitgliederbeitrag

    Es wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben der im März eines jeden Jahres fällig ist. In der Regel kommt das Einzugsverfahren zur Anwendung. Die jeweilige Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung fest.

     

     

     

     

     

    • 10 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    1. Der Vorstand
    2. Der Beirat
    3. Die Mitgliederversammlung
    4. Die Fraktion der FWG in der Gemeindevertretung

     

     

     

     

    • 11 Der Vorstand

     

    1. Der Vorstand besteht aus:
    2. Der / dem 1. Vorsitzenden
    3. Der / dem 2. Vorsitzenden
    4. Der / dem Kassierer / in
    5. Der / dem Schriftführer / in

    Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

    1. Vertretungsberechtigte im Sinne des §26 BGB sind je 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter immer der Erste oder Zweite Vorsitzende
    1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    1. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zum Vereinszweck zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.
    1. Der Vorstand kommt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von der/dem Schriftführer/in und einem der Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
    1. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

     

    • 12 Beirat
    1. Der Beirat besteht aus 5 Mitgliedern, welche alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Es sollen die Stadtteile Niedenstein-Stadt, Ermetheis, Kirchberg, Metze und Wichdorf gleichmäßig vertreten sein.
    1. Mitglied des Beirates kann jedes Gemeinschaftsmitglied werden
    1. Der Beirat handelt in Vertretung der Mitglieder, ihm obliegen:
    1. die Pflege guter Beziehungen der Gemeinschaftsmitglieder untereinander, sowie zum Vorstand, insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Gemeinschaftsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden.
    2. die Beratung des Vorstandes in wichtigen Gemeinschaftsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszweckes, des Verfahrens gegen Mitglieder. Der Vorstand ist daher auch verpflichtet, den Beirat in diesen Fällen vor einer Beschlussfassung zu hören. Dem Beirat steht in diesen Fällen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

    4.  Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Beirates sein.

     

     

    • 13 Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und sollte im 2.Halbjahr des Jahres durch Veröffentlichung im Chattengau – Kurier, durch einfachen Brief oder per Email einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
    1. Jahresberichte des Vorstandes und der Fraktion
    2. Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Neuwahlen - Turnus zweijährig – siehe §11 der Vorstand
    5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen.
    1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden. Die Einladung hierzu muss zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Chattengau – Kurier, durch einfachen Brief oder per Email erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
    1. Die politische Willensbildung ist die elementare Aufgabe der Mitgliederversammlung. Hierzu zählt insbesondere die Aufstellung von Kandidatenlisten zu den jeweiligen Gemeindewahlen. Zu diesem Punkt sind ggf. separate Versammlungen notwendig zu denen wie in Punkt 2 beschrieben eingeladen werden muss.

    5.  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung mittels Stimmzettel kann auf Versammlungsbeschluss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das auch die in der Versammlung gefassten Beschlüsse enthält. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

     

    • 14 Kassenprüfer

     

    Zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Ihnen obliegen die laufende Überwachung des Rechnungs- und Kassenwesens sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen im Laufe des Geschäftsjahres sind möglich.

     

     

     

    • 15 Fraktion in der Gemeindevertretung

    1. Die Fraktion der FWG konstituiert sich jeweils nach der Gemeindewahl

    Sie setzt sich zusammen aus den für die FWG in die Gemeindevertretung gewählten Abgeordneten. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Weitere Mitglieder der Fraktion sind alle Gewählten Funktionsträger der FWG in der laufenden Legislaturperiode

    2. Die Mitglieder der Fraktion sind frei in ihren Entscheidungen und nur ihrem 

    Gewissen unterworfen

    1. Die Fraktion erstellt, in Verbindung mit dem Vorstand, eine Liste der Kandidaten,

    zu jeglichen Wahlen die zur Konstitution der Parlamentarischen Arbeit notwendig sind

     

     

     

     

    • 16 Gerichtsstand

    Gerichtsstand ist das für den Verein zuständige Amtsgericht

     

     

     

    • 17 Datenschutz

    1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Gemeinschaft werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder der Gemeinschaft verarbeitet

    2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen   vorliegen, hat jedes Gemeinschaftsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

    3. Den Organen, ggf. allen Mitarbeitern oder sonst für  die Gemeinschaft Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der Gemeinschaft hinaus.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    • 18 Auflösung

    Über die Auflösung der Gemeinschaft oder die Änderung des Gemeinschaftszwecks kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Anträge und ihrer Begründung. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gemeinschaft an die Stadt Niedenstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 25.08.2018 in Kraft.

    Niedenstein den 25.08.2018

    ....................................                                                  ...................................

    Erhard Schaumlöffel                                                      Axel Eubel

    Schriftführer                                                                   1.Vorsitzender

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